Wohngebäudeversicherung bei grober Fahrlässigkeit

Wohngebäudeversicherung grobe FahrlässigkeitEine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, die auf eine Einrede der groben Fahrlässigkeit nicht verzichten, bergen bei Versicherten große Risiken. In diesem Fall kann der Versicherer auch bei kleinen Vergehen von der Leistungspflicht des Schadensfalls befreit sein.

Zahlt eine Wohngebäudeversicherung bei grober Fahrlässigkeit?

Nicht immer ist es gewährleistet, dass eine Wohngebäudeversicherung bei grober Fahrlässigkeit zahlt. Es gibt viele Beispiele, in denen eine falsche Gebäudeversicherung die Zahlung verweigert. Wenn zum Beispiel durch einen kurzen Besuch der Toilette oder dem Gang zur Tür das auf dem Herd stehende Essen vergessen wurde, kann sich der Schaden bei einem Ölbrand schnell auf mehrere zehntausend Euro belaufen. Viele Versicherer werden in diesem Fall einwenden, dass der Schaden in diesem Umfang nicht passiert wären, wenn der Versicherte immer in der Nähe des Herdes gewesen wäre. Ein anderes Beispiel ist, wenn bei einer Abwesenheit vergessen wurde, alle Fenster und Türen zu verschließen. Befindet sich ein Fenster in Kippstellung und ein Einbrecher nutzt diesen Zustand aus, dann werden die meisten Hausratversicherungen ihre Einrede für grobe Fahrlässigkeit geltend machen.
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Kürzungen im Schadensfall

Die häufigsten Ursache, dass eine Gebäudeversicherung die Leistung im Schadensfall kürzt, ist eine grobe Fahrlässigkeit. Viele Versicherungen zahlen in diesem Fall gar nicht oder übernehmen nur einen Bruchteil der Kosten. Bei einer vorsätzlichen Handlung wird die Leistung im Schadensfall sogar komplett verweigert. Versicherungen sind nach dem Versicherungsvertragsgesetz dazu berechtigt. Aber wie können sich Versicherte optimal absichern, damit sie im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben? Ein Verbraucher kann die Verweigerung einer Leistung verhindern, indem er bei einem Abschluss einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung einen Tarif wählt, der einen vollständigen Verzicht der groben Fahrlässigkeit durch die Versicherungsgesellschaft beinhaltet.

Fehler vermeiden

Oftmals ist es Versicherten gar nicht bewusst, dass sie sich grob fahrlässig verhalten. Unbeaufsichtigte brennende Kerzen, Feuer im offenen Kamin, gekippte Fenster oder nicht verriegelte Fenster oder Türen, sind typische Beispiele für das falsche Verhalten von Versicherten. Wenn durch eine unbeaufsichtigte Waschmaschine ein Wasserschaden entsteht, dann gilt das bei vielen Versicherungen als Eigenverschulden, sodass sie den Schaden auf keinen Fall übernehmen wird. Damit eine Nichtzahlung verhindert wird, ist es umso wichtiger, dass mit dem Versicherungsunternehmen vorab ein Verzicht auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit vereinbart wird.

Überprüfung der Tarifdetails

Bei einem Abschluss einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung ist es immer sehr wichtig, dass alle Vertragseinzelheiten und Tarifdetails in aller Ruhe durchgelesen werden. Durch eine kritische Überprüfung der Details kann festgestellt werden, ob im Schadensfall die Kosten auch bei einer groben Fahrlässigkeit von der Versicherung übernommen werden. In vielen Verträgen wird ein prozentualer oder pauschaler Maximalbetrag festgelegt. Das hat zur Folge, dass bei einem Wohnungsbrand von der Hausratversicherung nur rund 5.000 Euro gezahlt werden, obwohl der tatsächliche Schaden vielfach höher ist. Es sollte daher nicht nur auf die Vereinbarung im Bereich der Handhabung von Schäden durch ein grob fahrlässiges Verhalten, sondern auch auf die Höhe einer Ersatzleistung im Schadensfall großen Wert gelegt werden.

Fazit: So zahlt eine Wohngebäudeversicherung bei grober Fahrlässigkeit

Drei Versicherungen sollten auf jeden Fall auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten die Schadenssumme abdecken: Die Gebäude-, Hausratversicherung und die KFZ Kaskoversicherung für den eigenen PKW. Viele neue Versicherungen enthalten dieses Extra bereits automatisch. Bei alten Versicherungen besteht sehr häufig die Möglichkeit, diese nachzurüsten. Wenn eine grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert ist, dann kann die Versicherung im Schadensfall die Leistungen verweigern oder kürzen. Die Höhe ist hierbei abhängig davon, in welchem Maße sich der Versicherer beim Schaden schuldig gemacht hat.
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