Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel

Eine Wohngebäudeversicherung dient dazu ein Gebäude vor Schäden zu schützen, die beispielsweise durch Wasser, Feuer oder Sturm entstehen können. Oft ist die Wohngebäudeversicherung auch eine Voraussetzung bei der Vergabe eines Kredits. Die Versicherung schützt dabei anders als eine Hausratversicherung nicht den Inhalt eines Hauses, sondern lediglich das äußere Bauwerk wie das Dach, das Mauerwerk sowie Fenster und Türen. Wird ein Gebäude nun verkauft oder vererbt und findet somit einen neuen Eigentümer, dann geschieht Gleiches mit der bestehenden Gebäudeversicherung.

Wird dies vonseiten des Erwerbers oder des Versicherungsträgers nicht gewünscht, bestehen für beide Parteien unterschiedliche Möglichkeiten zur Kündigung zu, die im Folgenden erläutert werden.

Was geschieht mit der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel?

Gemäß des Gesetzes geht die Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel automatisch an den neuen Eigentümer der Immobilie über. Dem neuen Eigentümer steht jedoch das Recht zu, diese Übernahme zu verweigern. Wann jemand Eigentümer eines Gebäudes wird, ist gesetzlich geregelt. Als Besitzer der Immobilie gilt derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist; vorher hat kein Eigentümerwechsel stattgefunden. Lediglich bei einer Zwangsversteigerung geschieht der Übergang des Eigentums bereits bei Zuschlag bei einer Versteigerung.
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Das Versicherungsvertragsgesetz

Die Übergabe der Wohngebäudeversicherung bei einem Eigentümerwechsel wird in § 96 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Gegenstand ist hier die Kündigung nach Veräußerung.

Hiernach ist der Versicherer einer Sache auf die die Versicherung besteht, dazu berechtigt dem Erwerber die Versicherung innerhalb einer einmonatigen Frist zu kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt dabei einen Monat nach Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger.

Auch der Erwerber hat das Recht das Versicherungsverhältnis sofort zu kündigen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Immobilie erworben wurde, wird die Versicherung automatisch vertragsmäßig verlängert.

Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt, ist der Veräußerer dazu verpflichtet die Prämie zu zahlen. Der Erwerber selbst muss nicht für die Prämie haften.

Der Eigentümerwechsel beim Verkauf des Gebäudes

Damit ein Eigentümerwechsel stattfinden kann, muss das Gebäude zunächst verkauft werden. Der Verkauf ist dabei sofort an den Versicherer mitzuteilen. Wird dies nicht unternommen, muss der Versicherer im Fall eines Schadens nicht leisten, sofern der Schadensfall einen Monat nach dem Verkauf der Immobilie stattfindet. Der Grund dafür ist, dass durch den Erwerb der Immobilie auch alle Rechte und Pflichten dabei an den Erwerber übergehen und somit auch das Recht zur Kündigung der Wohngebäudeversicherung sowie der Bekanntgabe jeglicher vertraglicher Änderungen (wie der neue Name des Eigentümers bzw. des Versicherungsnehmers) an den Versicherungsträger.

Kündigung durch den Erwerber

Will der Erwerber die bestehende Gebäudeversicherung kündigen, muss er dies innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im Grundbuch vornehmen. Die Kündigung muss dabei schriftlich erfolgen. Wahlweise kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden oder erst zum Ablauf der Versicherungsperiode. Letztere Möglichkeit zeigt sich bezüglich der Prämie vorteilhaft, da diese bis zum Ende des aktuellen Versicherungsjahres gültig ist.

Kündigung durch den Versicherer

Wird die Gebäudeversicherung von seitens des Versicherungsträgers gekündigt, hat auch dies innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im Grundbuch zu erfolgen. Die Kündigung der Gebäudeversicherung wird nicht sofort, sondern einen Monat nach Kündigungszugang beim neuen Besitzer der Immobilie wirksam. Dennoch steht dem Erwerber das Recht zu, zu einem neuen Versicherungsträger zu wechseln.

Eigentümerwechsel bei einer Vererbung

Auch eine Vererbung einer Immobilie ist möglich, die dann einen Eigentümerwechsel mit sich führt. Auch hierbei erfolgt ein automatischer Übergang der Wohngebäudeversicherung samt aller Rechte und Pflichten auf den Erwerber. Wird das Erbe somit angenommen, wird auch die Versicherung automatisch mit den aktuellen Konditionen übernommen. Eine Kündigung ist dabei weder vom Versicherungsträger noch vom neuen Eigentümer bzw. Erben frühzeitig möglich. Die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen bleiben davon jedoch unberührt.
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