Gebäudeversicherungen für Feuerschäden
Eine Wohngebäudeversicherung beim Feuerschaden ist nicht so einfach zu definieren. Es gibt Feuerschäden, die in einer Gebäudeversicherung mitversichert sind und solche die nicht übernommen werden. In den Richtlinien ist genau festgehalten was ein Feuerschaden oder Brand ist. Der Brand wird in den Richtlinien des VGB 2010 (1914) im Artikel 2 Nr. 2 folgendermaßen beschrieben: Der Brand ist das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstandene Feuer, welches sich mit seiner eigenen Kraft ausbreiten kann. Diese Definition ist die Voraussetzung für einen Brand aus Sicht der Wohngebäudeversicherung. Damit also ein Feuerschaden im Sinne der Versicherung vorhanden ist, muss er diverse Voraussetzungen erfüllen. Es muss in erster Reihe ein Feuer vorliegen. Also im weitesten Sinn soll eine Lichterscheinung vorhanden sein wie: Flammen, Funken oder Glut. Das Feuer muss ohne einen technisch vorhandenen Herd entstehen oder den Herd irgendwie verlassen haben. Ein Feuer ohne einen vorhandenen technischen Herd kann nur ohne absichtliches Einwirken des Versicherungsnehmers ausgebrochen sein. Es sollte z. B. durch Brandstiftung, die Folge von Blitz, einem Kurzschluss oder einer Explosion entstanden sein, um durch die Versicherung abgedeckt zu sein. Ein Feuer entstanden durch einen reellen Herd wie Kamin, Holzkohlegrill oder Kerzen, das sich auf mitversicherte Sachen ausbreitet ist natürlich abgedeckt von der Feuerschutzversicherung. Es gibt aber Leistungsausschlüsse sowie Einschränkungen der Versicherung bedingt durch eine grobe Fahrlässigkeit. Eine weitere Bedingung der Brandschutzversicherung ist: Das Feuer muss sich aus eigener Kraft ohne menschliches Zutun ausbreiten. Die oben genannten Voraussetzungen sind für das Regulieren von Sengschäden maßgeblich. Nach Art. 2 Nr. 6 b) VHB 2010 (1914) sind Sengschäden explizit nicht mitversichert. Ein Sengschaden ist das Ergebnis von Feuer, das sich nicht selbst ausbreiten kann.
Wann sind Brandschäden bei einer Wohngebäudeversicherung nicht versichert?
Im „Art. 2 Nr. 6 d) VGB 2010 (1914)“ ist der Ausschluss für Feuerschäden genau definiert. Nicht versichert sind nach der genannten Richtlinie Feuerschäden an versicherten Gegenständen, die laut Art. 2 VGB 2010 einem Nutzfeuer bzw., Wärme aufgesetzt wurden, um sie zu bearbeiten. Der Ausschluss hat Gültigkeit für alle Dinge, mit denen oder mit deren Hilfe Nutzfeuer bzw. Wärme erzeugt wird.
Ein Beispiel hierfür ist z. B. ein Feuerschaden im Schornstein, im Wäschetrockner, im Fernseher. Wichtig hierbei ist zu beachten, der Leistungsausschluss ist nicht auf die versicherte Brandgefahr, sondern auf einen bestimmten versicherten Gegenstand bezogen. Entsteht in einem Elektrogerät ein Feuer, das sich als Folge davon auf weitere versicherte Dinge ausbreitet, besteht natürlich dafür ein Versicherungsschutz. Der Ausschluss ist aber nicht für entstandene Schäden gültig, welche die Folge der versicherten Gefahr wie Brand an anderen Gegenständen sind.
Ausgeschlossen von einem vorhandenen Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung sind Schäden, die durch Erdbeben entstehen. Diese sind durch die Elementarschadenversicherung abgedeckt. Dies gilt nach den Versicherungsbedingungen für Erdbebenschutz. Um also Feuerschäden verursacht durch Erdbeben abzusichern, muss die erweiterte Elementarschadenversicherung für das Wohngebäude abgeschlossen werden, denn die Wohngebäudeversicherung beim Feuerschaden greift hier nicht.
Was ist also abgedeckt durch eine Feuerschutzversicherung?
Bricht in einer Wohnung oder einem Haus ein Feuer aus, dann ist der Schaden groß. Nicht nur das Gebäude ist betroffen, sondern die gesamte fest eingebaute Einrichtung sowie der Hausrat werden Opfer der Flammen. Eine Feuerversicherung ist deshalb für jeden zu empfehlen, Hauseigentümer und Mieter. Die finanziellen Belastungen durch das Feuer gehen in Hunderttausende von Euro. Das ist schnell Existenz bedrohend. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt im Brandfall auch den Einsatz der Feuerwehr. Feuerversicherung im Rahmen der Gebäudeversicherung deckt alle durch Brand, Explosion von Elektrogeräten und Blitzschlag entstandene Schäden ab. Auch dann, wenn Brandstiftung durch Dritte im Spiel ist, deckt die Wohngebäudeversicherung beim Feuerschaden die finanziellen Belastungen eines Versicherungsnehmers. Wichtig zu wissen ist, dass die Versicherung auch sogenannte Sekundärschäden ersetzt. Das sind beispielsweise nicht nur die Kosten für den notwendigen Feuerwehreinsatz, sondern auch durch Löschwasser entstandene Wasserschäden. Die Wohngebäudeversicherung auch die Kosten für Aufräumarbeiten und eine auswärtige Unterbringung der Bewohner für die Zeit in der ihr Haus nicht bewohnbar ist. Wichtig ist beim Abschluss auf eine ausreichende Deckungssumme zu achten. Bei Neubauten sollte der Neupreis zu Grunde gelegt werden. Bei älteren Bestandsgebäuden legen die Versicherer den Wert des Objektes über einen Vergleichswert von 1914 fest. Hausbesitzer sollten eine Unterversicherung vermeiden um im Schadensfall mit der vollen Versicherungssumme rechnen zu können.
Was ist bei einer Feuerschutzversicherung nicht abgedeckt?
In der Gebäudeversicherung mit Brandschutz sind folgende Dinge nicht versichert:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Sachen, die bewusst Feuer bzw. Wärme ausgesetzt werden, z.B. ein Kaminbrand
- Kriegsereignisse und inneren Unruhen
Achten Sie also genau auf den Inhalt Ihrer Police, ehe Sie eine Versicherung abschließen und vor allem auf die Deckungssumme und die Eigenbeteiligung.