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Alles zur Gewährleistung nach VOB

Bauherren/Baufrauen werden beim Hausbau früher oder später mit Fragen zur Gewährleistung konfrontiert. Dabei umfasst die Gewährleistung nach VOB einerseits die Abnahme von Leistungen, andererseits die Gewährleistung als auch Mängelansprüche bezüglich der erbrachten Bauleistungen durch den Auftragnehmer. Die erbrachten Bauleistungen müssen demnach zum Zeitpunkt der Bauabnahme frei von jeglichen Mängeln sein. Im folgenden Artikel wird gezeigt und zusammengefasst, worauf bei Abnahme und Gewährleistung aus Sicht des Bauherren/Baufrauen zu achten ist.

Was sagt die VOB zur Gewährleistung nach §13 VOB/B aus?

Branchenweit wird der §13 VOB/B als Gesetz zur Vergabe- und Vertragsordnung für erbrachte Bauleistungen bezeichnet. Demnach steht geschrieben, dass die beauftragte Firma dem Bauherren/Baufrauen und damit dem Auftraggeber ohne Sachmängel zu übergeben hat. In der Bewertung der Leistung gilt eine abgeschlossene Handwerkerarbeit als sachmängelfrei, wenn sie geltenden Techniken und baulichen Vorgaben entspricht. Andererseits muss sie Vorgaben entsprechen, die mit dem Bauherren/Baufrauen ausgehandelt wurden. Ausgeschlossen von der Gewährleistung nach VOB sind erwartungsgemäßer Verschleiß, höhere Gewalt oder Bedienungs- und Behandlungsfehler. Mit einem digitalen Bautagebuch können Bauleiter effizient das Baugeschehen dokumentieren und problemlos überblicken.

Grundlage ist in der Regel ein vor Arbeitsbeginn von beiden Parteien unterzeichneter Bauvertrag. Auch die Beschaffenheit des Arbeitsergebnisses wird darin explizit vereinbart. Falls keine Beschaffenheit vereinbart wurde, muss ebenfalls eine Sachmängelfreiheit abgenommen werden. Auch Leistungen, die auf Probe erbracht wurden, unterliegen der Gewährleistung nach VOB.

Wichtige Frist für die Gewährleistung nach VOB und Dauer

Vor allem Bauherren und Baufrauen, die erstmalig Bauen, fragen sich, ab wann die Gewährleistung einsetzt. Sie beginnt bereits bei der Teilabnahme und nach der Gesamtabnahme. Diese erfolgt gemäß §12 VOB/B.

Die Frist der Gewährleistung läuft demnach ab dem Tag der von beiden Parteien bestätigten Bauabnahme. Dabei liegt die Verjährungsfrist der Gewährleistung per Gesetz und je nach erbrachter Leistung bei einer festgesetzten Frist bzw. bei einem, zwei oder vier Jahren. Besitzt die Firma mit der Auftragsübernahme bereits eine entsprechende Versicherung, kann dies zu einer Änderung der gesetzlichen Gewährleistung führen.

Verjährungsfrist von einem Jahr

Diese gilt für Produkte, die aus industriellen Fertigungsanlagen stammen. Dabei handelt es sich um abgasgedämmte und feuerberührte Bauteile.

Verjährungsfrist nach zwei Jahren

Bestandteile von Feuerungsanlagen, die bei sachgemäßem Verbrauch mit Feuer in Kontakt kommen.

Diese Frist schließt Produkte und fertiggestellte Werke ein, die einen Erfolgsbestand vorweisen, indem sie produziert, gewartet und verändert wurden.

Weiterhin umfasst die Gewährleistung ebenso elektrotechnische wie auch maschinelle Anlagenbauteile. Dabei muss die Anlagenwartung Einfluss auf die Funktionsfähigkeit und Sicherheit nehmen. Sie gilt auch dann, wenn im Bauvertrag keine anderweitige Gewährleistung vereinbart wurde. Die Gewährleistung von zwei Jahren gilt zudem, wenn sich der Bauherr/Baufrau gegen Übertragungen von Wartungsleistungen für die Frist der Verjährung entscheidet.

Verjährungsfrist von vier Jahren

  • Wurde im Bauvertrag für Ansprüche bei Mängeln keine Verjährungsfrist festgehalten, liegt diese bei Häusern und Bauwerken im Allgemeinen bei einem Zeitraum von vier Jahren.
  • Wo liegen bei der Gewährleistung die Verantwortlichkeiten im Schadensfall?
  • Wie stellt sich nun fest, ob ein Mangel in der Verantwortung des Bauherren/Baufrau oder der Firma liegt, die den jeweiligen Auftrag am Haus übernommen hat? Diese Frage gehört zu den schwersten, die es zu klären gilt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich einen Dritten und damit Unparteiischen frühzeitig hinzuzuziehen.

Mängelverschulden liegt bei Bauherren/Bauherrin

Der Bauherr/Bauherrin sind unter bestimmten Gesichtspunkten selbst verantwortlich, wenn ein Mangel auftritt. Dazu gehört zum Beispiel, wenn ein Mangel entstanden ist, weil die Firma die Arbeiten gemäß der konkreten Anordnung oder Leistungsbeschreibung des Bauherren/Baufrau durchgeführt wurden. Auch entstandene Mängel durch das Verbauen von Bauteilen ziehen den Bauherren/Baufrau zur Pflicht, wenn er diese explizit angewiesen hat. Eine Firma kann zudem keine Gewährleistung übernehmen, wenn die entstandenen Mängel auf die Vorarbeit von einer anderen Firma zurückzuführen sind.

Gewährleistung Mängelverschulden liegt bei der Baufirma

Hat die Baufirma einen nachweislichen Mangel verursacht, muss sie diesen auf eigene Rechnung gemäß §13, Abs. 5 VOB/B innerhalb der gesetzten Frist beheben. Kann der Bauherr/Bauherrin nachweisen, dass die Firma den Mangel verursacht hat, ist eine Mängelanzeige aufzusetzen. Diese beinhaltet eine Mängelrüge und Festsetzung von Fristen, in der die Mängel zu beheben sind.

Laut Gesetzgeber hat die Firma dann zwei Jahre Zeit. Hält die Firma die vorgegebenen Fristen nicht ein, darf der Bauherr/Bauherrin selbst eine andere Firma bestellen, um den Mangel zu beheben. Die entstehenden Kosten müssen von der Erstfirma getragen werden. Nach §638 BGB kann bei einer nicht zumutbaren Mängelbeseitigung seitens des Bauherrn/Bauherrin mit einer Minderung der Vergütung reagiert werden.

Die Firma muss in jedem Fall für Mängel haften, die grob fahrlässig oder vorsätzlich entstanden sind. Zudem haftet die Firma mit ihrer erbrachten Leistung für die Unversehrtheit der Personen, die in dem Haus wohnen oder arbeiten. Ebenfalls liegt eine schuldhafte Mängelverursachung vor, wenn die Leistung nicht planungsgemäß gebraucht werden kann.

Fazit: Faktenkenntnis zur gesetzlichen Gewährleistung nach VOB für Bauherren/Baufrauen

Um Klarheit in die Frage der Gewährleistung beim Hausbau zu schaffen, wird in Deutschland das Bundesgesetzbuch (BGB) als Grundlage verwendet. Es bietet Freiheiten, die in Form der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enger gesteckt werden. Beim VOB handelt es sich daher um keine Gesetzgebung, sondern um Vorgaben, die auch als AGB der Baufirmen zu finden sind. Während die VOB eine maximale Gewährleistungsfrist von vier Jahren angibt, beläuft sich diese laut BGB für Bauwerke auf fünf Jahre. Bauherren/Baufrauen sollten bereits vor, spätestens während der Planung mit dem Kennenlernen des Baurechts gemäß BGB und der Gewährleistung nach VOB intensiv auseinandersetzen.

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